Sind in einer Organisation mindestens 20 Personen regelmäßig mit der automatisierten Datenverarbeitung (erheben, speichern, ordnen und nutzen) beschäftigt, muss die Organisation einen Datenschutzbeauftragten benennen. Unabhängig von der Anzahl der Personen gilt diese Pflicht auch dann, wenn die Organisation eine Verarbeitung, die einer Datenschutzfolgenabschätzung unterliegt, vornimmt.

Externer Datenschutzbeauftragter
interner DSB
externer DSB
Kein Kündigungsschutz


Transparente Kosten


Freihalten von Ressourcen


Mitbestimmungsrecht Betriebsrat


Erfahrung aus der Praxis durch Verfahren in anderen Unternehmen


Unabhängiger Datenschutz


Neutrale Position


Unvoreingenommene Herangehensweise


Vorhandene fachliche und geprüfte Qualifikation mit Zertifikat


Kenntnis über die betrieblichen Prozesse

